§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
(1) Der am 1. August 1920 in Borsum gegründete Sportverein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Borsum e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Borsum. Er ist in das Vereinsregister in Hildesheim eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:
Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreibebrief zuzustellen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnahmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Organe des Vereins sind:
(1) Oberstes Organ das Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(4) Die Einberufung der Mitgliedsversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch den Gesamtvorstand.
(5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung (ordentliche) ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zwei- dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und den Vereins- organen.
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dring- lichkeitsantrag behandelt werden.
(10) Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei Grundstücksgeschäften ist die vorherige Genehmigung der Mitglieder- versammlung einzuholen. Willenserklärungen sind gegenüber einer Person des Vorstandes abzugeben. Zum Vorstand gehören weiter:
(2) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen neben der allgemeinen Geschäftsführung insbesondere:
(3) Vorstandssitzungen:
Der Vorstand (§9 Abs.1) leitet den Verein. Der 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und im Falle dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende – beruft die Sitzungen des Vorstands ein.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(5) Innerhalb einer Wahlperiode kann beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zum Ablauf der Wahlperiode zum Vorstand berufen. Sofern innerhalb einer Wahlperiode mehr als ein Vorstandsmitglied ausscheidet, muss eine neue Wahl durch die Mitgliederversammlung bezüglich der ausscheidenden Vorstandsmitglieder (einschl. des eventuell kommissarisch berufenen Vorstandsmitglieds) durchgeführt werden. Abweichend von § 13 werden die neuen Vorstandsmitglieder nur bis zum Ablauf der bestehende Wahlperiode gewählt.
(1) Die Abteilungen, die ihre Leitung selbst wählen, gelten als Ausschüsse.
(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse bestimmt der Vorstand.
Der Ehrenrat ist für Maßregelungen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands und Kassenprüfer werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende, 3. Vorsitzende, Schriftführer, Kassenwart und Spielausschussvorsitzende werden in Jahren mit gerader Endzahl, die übrigen Vorstandsmitglieder in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. In der jährlichen Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die katholische Kirche Borsum, 31177 Harsum, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports innerhalb der Ortschaft Borsum (vorrangig für den Fußballsport) verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Borsum, den